Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte
von Arthur Hooge und Meiwand Matin, im weiteren Verlauf "Auftragnehmer" genannt.
Vertragspartner werden nachstehend "Kunde" genannt.
Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden
werden von den Auftragnehmern nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.
1.2.
Alle Vereinbarungen, die zwischen Auftragnehmer und Kunde getroffen werden
sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen und Ergänzungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.3.
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen
zwischen Kunde und Auftragnehmer.
1.4.
Die Auftragnehmer erbringen Dienstleistungen aus den Bereichen
Cooperatedesign/Branding, Grafikdesign, Internet Media/Onlinemarketing,
E-Commerce, Illustration, Storyboard.
Die detaillierten Beschreibungen zu den erbringenden Dienstleistungen
ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen,
deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen der Auftragnehmer.
2.1
Grundlage für Abwicklung des in Auftrag gegebenen Projektes, ist neben dem Projektvertrag, und seinen
Anlagen das vom Kunden/der Agentur auszuhändigende Briefing.
Wird dieses Briefing mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt der Auftragnehmer
über den Inhalt des Briefings ein Re-briefing in Schriftform, welches innerhalb von 5 Werktagen
nach der mündlichen oder fernmündlichen Mittelung übergeben wird.
Das Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Re-Briefing
nicht innerhalb der genannten 5 Werktage wiederspricht.
Der Arbeitsaufwand für das Rebriefing kann von dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden.
2.2.
Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform.
Dadurch können entstehende Mehrkosten entstehen die der Kunde zu tragen hat.
2.3.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, das vom Kunden beauftragte
Projekt um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.
Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die Auftragnehmer resultiert daraus nicht.
Dies gilt ebenfalls, wenn dadurch wichtige Termine und Ereignisse nicht eingehalten werden können
oder eintreten.
3.1.
Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich
vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von der Agentur
gefertigten Arbeiten, die im Rahmen dieses Auftrags gefertigt wurden.
Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gilt
für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen bedürfen einer gesonderten schriftlichen vereinbarung im Rahmen des Auftrages
oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede.
Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig
getroffener Abmachungen bei dem Auftragnehmer.
3.2.
Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche gestige Schöpfungen durch das Urheberrechtgesetzt geschützt.
Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche
Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
3.3.
Der Auftragnehmer darf die von ihm entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signierern und den erteilten
Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Verinbarung zwischen
Auftagnehmer und Kunde ausgeschlossen werden. Dies bedarf ebenfalls einer schriftlichen Vereinbarung.
3.4.
Die Arbeiten der Agentur dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragter Dritter weder im Original noch bei
der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig.
Bei Zuwiederhandlung steht der Agentur vom Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe
des ursprünglichen verbeinbarten Honorars zu.
3.5.
Die Übertragung eingeräumter oder eingeschränkter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind,
soweit nicht im Erstauftrag aufgeführt und abgesprochen, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung des
Auftragnehmers.
3.6.
Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.
4.1.
Es gilt die im Vertrag verinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders Vertraglich geregelt innerhalb
von 14 Tagen nach Rechnungsstellen ohne jeden Abzug fällig. Bei überschreitung der Zahlungstermine
kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz nach §1 des
Diskontsatz-Überleitungsgesetzes erheben. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden
Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
4.2.
Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung
zu erwarten ist.
Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermanglung einer Taxe die Übiche Vergütung
als vereinbart anzusehen.
Soll die Leistung durch einen der Vertragsschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem
Ermessen zu bestimmen ist.
Die Vergütung des Auftragnehmers richtet sich nach der Hoogematin-Stundenerfassung, wobei die Daten dem Auftraggeber mit Rechnungsstellung,
bei länger als einen Monat dauernden Projekten monatlich übermittelt werden.
Als Stundensätze werden vereinbart:
Kat.1 (Beratungsdienstleistungen): 85,00 Euro
Kat.2 (gestaltungsleistungen): 68,00 Euro
Kat.3 (Projektbetreuungsleistungen): 48,00 Euro
Die Stundensätze beinhalten nicht die Gesetzliche Mehrwertsteuer.
Fälligkeit der Vergütung:
5.1 Die Vergütung ist bei Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und ist die vergütung für die einzelnen Teile bestimmt,
so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.
5.2.
Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur
dem Kunden Abschlagszahlungen über die Bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen.
Die Auftraggeber bemühen sich diese Teilleistungen in für den Kunden überschaubarer Form/für
den Kunden nutzbarer Form aufzuführen. "
5.3.
Bei Änderungen oder Abrruch von Aufträgen, Arbeiten und dergleichen durch den Kunden und/oder
wenn sich die Vorraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, werden dem Auftragnehmer
alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und die Auftragnehmer von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.
Sollte das Projekt innerhalb sogennanter Milestones abgebrochen, wird eine Branchenübliche Vergütung in Rechnugn gestellt.
5.4.
Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projektes, berechnet
der Auftragnehmer dem Kunden eine Stornogebühr in höhe von 15% des ursprünglich vereinbarten Honorars.
5.5.
Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise, sofern nicht bereits gelistet verstehen sich zuzüglich
der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
5.6.
Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenfalls der Nachhonorierung.
5.7.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Kenntnisse die er aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält,
zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln, und auch von ihm herangezogene Dritte
ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.
7.1.
Der Kunde Stellt dem Auftragnehmer alle für die Durchführunge des Projektes notwendigen Daten und Unterlagen
unentgeltlich zur Verfügungung. Alle Arbeitsunterlagen werden von dem Auftragnehmer sorgsam behandelt,
vor dem Zugriff Dritter geschützt, und nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt.
Die Daten und Unterlagen werden nach Beendigung des Auftrages an den Kunden Zurückgegeben.
Bei langfristigen Zusammenarbeiten können gesonderte Abmachungen getroffen werden.
8.1.
Der Auftragnehmer haftet in keinem Fall wegen der in den Webemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über
Produkte und Leistungen des Kunden. Die Auftragnehmer haften auch nicht für die patent-,urheber-. und
markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen,
Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
9.1
Von dem Auftragnehmer eingeschaltete freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- und Verrichtungshilfen
des Auftragnehmers. Der Kunde verpflichtet sich diese im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden
12 Monate ohne Mitwirkung des Auftragnehmers weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.
10.1
Kommt es im Laufe oder nach beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten
Projektes, so ist vor der einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Meditationsverfahren
zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei Höhe der Honorierung werden Externe
Gutachten erstellt um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden von Kunden
und Auftragnehmer geteilt.
Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf
Seiten der Agentur angefertigt werden, verbleiben bei dem Auftragnehmer. Die Herausgabe dieser
Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden.
15.1
Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
15.2
Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten
oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
15.4
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15.5.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.
15.5
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungne ganz oder teilweise unwirksaam sein oder ihre
Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten,
die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen
die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.